Vereinssatzung: Freier Wassersportverein München e. V.

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

(1) Der 1912 gegründete Verein führt den Namen „Freier Wassersportverein München e. V.“ und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in München.
(2) Die Vereinsfarben sind rot und weiß.
(3) Dem Verein untersteht eine Kanuabteilung.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des sportlichen und volkstümlichen Schwimm- und Kanusports.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und seinen Fachverbänden sowie seinem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 – Mitglieder

Der Verein setzt sich zusammen aus
a) ordentlichen Mitgliedern (Erwachsene, Jugendliche, Schüler)
b) Ehrenmitgliedern
c) passiven Mitgliedern

§ 4 – Entstehung der Mitgliedschaft

(1) Aufnahmefähig als ordentliches Mitglied ist jede Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Aufnahme ist schriftlich beim Hauptausschuss zu beantragen. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Antragsteller wird vorläufig aufgenommen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Hauptausschuss. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn die Aufnahmegebühr und mindestens der Beitrag bis zum Jahresende entrichtet worden sind und der Hauptausschuss den Antrag nicht innerhalb von 6 Monaten abgelehnt hat. Mit der vorläufigen Aufnahme in den Verein wird die Satzung als verbindlich anerkannt.
(2) Ehrenmitgliedschaft wird durch den Gesamtausschuss verliehen.
(3) Passive Mitgliedschaft ist nur möglich auf Antrag nach mindestens einjähriger ordentlicher Mitgliedschaft; über den Antrag entscheidet der Hauptausschuss. 

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschließung
d) Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis

Zu a) Der freiwillige Austritt kann nur durch vorherige schriftliche Erklärung gegenüber dem Hauptausschuss zum 30.6. oder 31.12. jeden Jahres erfolgen.
Zu c) Ein Mitglied kann, wenn es dem Zweck und Ansehen des Vereins zuwiderhandelt oder gegen die Satzung in grober Weise verstößt, durch den Hauptausschuss ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels Einschreibbriefes zuzustellen.
Zu d) Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Hauptausschuss kurzerhand vornehmen, wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung sechs Monate mit den Beiträgen in Rückstand ist.

(2) Gegen den Beschluss zu c) und d) kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einlegen. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten.

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 6 – Gebühren und Beiträge

(1) Die Beiträge und sämtliche Gebühren werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt
(2) Die Beiträge sind im Januar für das Kalenderjahr voraus zu entrichten.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(5) Die Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zuviel erhobene Beiträge werden auf Antrag erstattet.

§ 7 – Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Hauptausschuss
c) der Gesamtausschuss
d) die Mitgliederversammlung.

§ 7a – Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Hauptkassier

§ 8 – Der Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Hauptkassier
  • sportlichen Leiter
  • Jugendleiter
  • 1. Abteilungsleiter der Kanuabteilung
  • 2. Abteilungsleiter der Kanuabteilung
  • Breitensportwart.

(2) Die Hauptausschussmitglieder werden nach Vorschlag von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt und bedürfen in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nur der erneuten Bestätigung durch die Vertrauensfrage. Zur Wahl und Bestätigung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abteilungsleiter gelten durch die Wahl seitens der Abteilung als in den Hauptausschuss gewählt.
(3) Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen sind, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der Hauptausschussmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
(4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Dem Hauptausschuss obliegt die Führung des Vereins und die Entscheidung über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Er stellt die Geschäftsordnung und den Haushaltsvoranschlag auf, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.
(6) Scheidet ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus dem Hauptausschuss aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzung durch Neuwahl zu erfolgen. Für die Zwischenzeit können die Geschäfte des Ausgeschiedenen durch Beschluss des Hauptausschusses einem anderen Mitglied übertragen werden.
(7) Der Vorstand vertritt den Verein (§ 26 BGB). Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Bei Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie deren Belastung ist der Vorstand nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

§ 9 – Der Gesamtausschuss

(1) Der Gesamtausschuss setzt sich zusammen aus dem Hauptausschuss und den Mitgliedern, denen von der Mitgliederversammlung ehrenamtliche Aufgaben übertragen wurden.
(2) Den Mitgliedern, die bereit sind, ehrenamtliche Aufgaben zu übernehmen, werden diese Aufgaben durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit übertragen.
(3) Gesamtausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Vor jeder Mitgliederversammlung muss eine Gesamtausschusssitzung abgehalten werden. Zu den Sitzungen müssen alle Mitglieder des Gesamtausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende kann die Beschlussfassung bis zur Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung aussetzen.
(5) Die Aufgaben des Gesamtausschusses werden in der Geschäftsordnung festgehalten.
(6) Scheidet ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus dem Gesamtausschuss aus, so gilt § 8 Abs. (6) entsprechend.

§ 10 – Die Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem
a) die Entgegennahme der Jahresberichte, insbesondere vom 1. Vorsitzenden und vom Hauptkassier
b) die Entlastung der Vorstandschaft und des Hauptausschusses,
c) die Wahl oder Bestätigung der neuen Vorstandschaft und des Hauptausschusses
d) die Wahl oder Bestätigung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder
e) die Festsetzung der Beiträge und Gebühren
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden oder einem von diesem Beauftragten durch Mitteilung in einer den Mitgliedern zugestellten Vereinszeitung einzuberufen. Wird vom Verein keine Zeitung herausgegeben, muss schriftlich einberufen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(5) Mit Ausnahme der ordentlichen Mitglieder unter 18 Jahren sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
(6) Von der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Wahlausschuss von mindestens drei Personen aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zu wählen. Amtierende Mitglieder des Hauptausschusses dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.
(7) Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen zu wählende Vorsitzende führt die Entlastung und Neuwahl der Vorstandschaft und des Hauptausschusses sowie die Neuwahl des Gesamtausschusses durch. Auch die Vertrauensfrage nach § 8 Abs. (2) wird von ihm gestellt.

§ 11 – Beurkundung der Beschlüsse

Die in Hauptausschuss- und Gesamtausschusssitzungen, sowie in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 12 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt
a) die Schwimmabende zu besuchen und die vom Verein zur Verfügung gestellten Anlagen zu benützen
b) in den Versammlungen zu beraten, abzustimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet
a) die Beiträge pünktlich zu zahlen
b) die Bestimmungen dieser Satzung und der Geschäftsordnung zu beachten
c) die Vorschriften jeglicher Haus-, Platz- oder Badeordnungen einzuhalten
d) alles zu unterlassen, was dem Zweck und Ansehen des Vereins zuwiderläuft.

§ 13 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. (4) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. In der schriftlichen Einladung muss darauf hingewiesen werden, dass über die Auflösung des Vereins zu beschließen ist. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Bargeld umzusetzen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet. 

§ 14 – Haftung des Vereins

(1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
(2) Jedes Mitglied genießt beim BLSV Versicherungsschutz im Rahmen der vom BLSV abgeschlossenen Versicherung. Näheres ist aus den Versicherungsbedingungen zu ersehen. Darüber hinaus übernimmt der Verein keinerlei Haftung. 

§ 15 – Besonderes für die Kanuabteilung

(1) Die Kanuabteilung ist verwaltungs- und kassenmäßig vollkommen selbständig.
(2) Die Abteilungsversammlung wählt einen Abteilungsausschuss, der sich mindestens zusammensetzt aus
a) dem 1. Abteilungsleiter
b) dem 2. Abteilungsleiter
c) dem Abteilungskassier
d) dem Abteilungsschriftführer
e) dem Abteilungssportleiter
Für den Abteilungsausschuss gilt § 8 sinngemäß. Anstelle der Vorstandschaft ist der Abteilungsleiter zu setzen.
(3) Für die Abteilung handelt ausschließlich der 1. Abteilungsleiter. Ihm obliegt die Leitung des Geschäfts- und Sportbetriebes. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und hat ihr Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
(4) Die Abteilung ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, an die Beschlüsse des Hauptausschusses innerhalb der ihnen zustehenden Befugnisse nur insoweit, als sie nicht dem begründeten Interesse sowie dem Wohl und der Erhaltung der Abteilung widersprechen.
(5) Auf die Abteilungsversammlung findet § 10 sinngemäß Anwendung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung gehen den Beschlüssen der Abteilungs-versammlung jedoch vor.
(6) Bei Auflösung der Abteilung fällt das gesamte Vermögen und Inventar an den Hauptverein. Die Abwicklungsgeschäfte erledigt der Hauptausschuss. 

§ 16 – Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28. April 1970 genehmigt. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung vom 19.4.1961 ihre Gültigkeit. Vorstehende Satzung ist nach Genehmigung durch das Amtsgericht München – Registergericht – (Aktenzeichen VR 4243) am 10.Juli 1970 in Kraft getreten. 

  • Änderung der §§ 8 und 10 eingetragen am 5.7.1974.
  • Änderung der §§ 2, 8, 9, 13 eingetragen am 8.6.1977.
  • Änderung der §§ 2, 4, 6 eingetragen am 5.6.1979.
  • Änderung der §§ 7, 7a (neu), 8, 10 eingetragen am 19.4.2000.